Präambel:
Die in diesen Statuten auf natürliche Personen bezogenen Bezeichnungen sind nur in männlicher Form angeführt. Sie beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer.
VEREINSSTATUTEN DES TSC DANCE & LIFESTYLE SALZBURG
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:
(1) Der Verein trägt den Namen TSC (Tanzsportclub) Dance & Lifestyle Salzburg
ZVR-Zahl 402 811 759
(2) Der Verein ist Mitglied im Dachverband der Sportunion und Mitglied des Österreichischen Tanzsportverbandes (ÖTSV)
(3) Die Sektion „Line Dance“ des TSC Dance & Lifestyle Salzburg ist zusätzlich Mitglied in der Austrian Country Western Dance Association (ACWDA)
(4) Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit auf Stadt und Land Salzburg.
(5) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
(6) Der Verein ist überparteilich und in allen seinen Organen gemeinnützig.
§ 2 Vereinszweck:
Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und bezweckt:
- die geregelte Pflege und Verbreitung des Tanzsportes
- die Abhaltung eines regelmäßigen Trainings- und Sportbetriebes
- die Durchführung von nationalen und internationalen Tanzsportturnieren aller Leistungs- und Altersklassen
- die Durchführung von Trainings- und Übungsveranstaltungen
- Aktivitäten, um die Jugend dem Tanzsport zuzuführen
- Aktivitäten, die den Tanzsport auch als Breitensport fördern
- die Abhaltung von praktischen Übungsveranstaltungen
- Aktivitäten zur Kooperation von Menschen mit und ohne Behinderung zur Wahrnehmung der Chance einer Eingliederung behinderter Menschen in das allgemeine Sportgeschehen.
§ 3 Mittel und Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mitteln erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Betrieb einer Website mit Informationen über den Tanzsport im Allgemeinen, über den Verein, dessen sportliches Angebot und dessen Aktivitäten
b) Tanzsport-Präsentationen auf Veranstaltungen
c) Tanzsport-Präsentationen in Schulen, Kindergärten und anderen kommunalen Einrichtungen
d) Herausgabe und Haltung von Druckschriften (Folder, Werbematerial, etc.)
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
c) Beiträge der Mitglieder für Sonderinstruktionen
d) Subventionen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Arten der Mitgliedschaft
a) Ordentliche (ausübende) Mitglieder
b) Außerordentliche (unterstützende) Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
zu a) Ordentliche (ausübende) Mitglieder sind diejenigen, die sich an einer oder mehreren vom Verein betriebenen Sportarten aktiv beteiligen.
zu b) Außerordentliche (unterstützende) Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages oder eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
zu c) Verdiente Vereinsmitglieder können zum Ehrenmitglied, verdiente Vorstandsmitglieder zum Ehrenvorstandsmitglied und verdiente Präsidenten zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. Sie haben dieselben Rechte wie ordentliche Vereinsmitglieder, jedoch keine Verpflichtungen gegenüber dem Verein, mit Ausnahme solcher nach § 6 (4).
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle physischen oder juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, ohne Unterschied der Konfession, Rasse und Parteizugehörigkeit, sofern ihrer Vereinszugehörigkeit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(2) Ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied, Ehrenvorstandsmitglied und Ehrenpräsidenten nach § 4 c) erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann zu jedem Monatsultimo erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, bei groben Verfehlungen gegen die Statuten und satzungsgemäßen Weisungen des Vereines oder der übergeordneten Verbände und bei Verhaltensweisen gegen österreichisches oder ausländischen Volkstums und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, ihre Rechte, die sich aus den Satzungen ergeben, wahrzunehmen, an dem Vereinsbetrieb, soweit der nicht ausschließlich bestimmten Gruppen der Vereinsangehörigen vorbehalten ist, teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines vorschriftsmäßig zu benützen. Die ordentlichen und Ehrenmitglieder haben vor allem das Recht, die Organe zu wählen, und, wenn diese eigenberechtigt sind, selbst in diese gewählt zu werden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, alle mit der Vereinszugehörigkeit freiwillig übernommenen Pflichten streng zu erfüllen. Sie haben daher insbesondere
a) der Vereinsgemeinschaft Treue zu halten, die Belange des Vereines und der übergeordneten Verbände jederzeit zu fördern und jede Schädigung zu vermeiden und hintanzuhalten.
b) den gewählten Vorstandsmitgliedern und den von diesen eingesetzten Beauftragten, sowie den übergeordneten Verbänden Gefolgschaft zu leisten,
c) auch außerhalb des Vereines nach landesüblichen Ehr- und Sittenbegriffen zu leben,
d) die satzungsgemäß festgesetzten Vereinsbeiträge pünktlich zu leisten,
e) sie haben die Vereinssatzungen und die Beschlüsse der Organe des Vereines zu beachten und als aktive Mitglieder an den Tätigkeiten im Rahmen des Vereinszieles und Arbeitsplanes diszipliniert teilzunehmen.
§ 8 Organe des Vereines
(1) Organe des Vereines sind.
a) die Generalversammlung (§§ 9 und 10)
b) der Vorstand (§§ 11 bis 13)
c) die Rechnungsprüfer (§ 14)
d) das Schiedsgericht (§ 15).
(2) Die Funktionsperiode der Organe lit.(1) b, c, d beträgt 3 Jahre. Sie dauert jedenfalls bis zur Wahl der neuen Organe. Die Wiederwahl ist möglich.
§ 9 Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per Post, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 1 Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen (ausübenden) und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ordentliche Mitglieder vor Vollendung des 16.Lebensjahres können ihr Stimmrecht durch ihren gesetzlichen Vertreter ausüben.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident (Obmann), in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
2. Beschlussfassung über den Voranschlag
3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
5. Entlastung des Vorstands
6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, und zwar aus
– dem Präsidenten (Obmann)
– ein bis drei Vizepräsidenten (Obmann-Stellvertreter)
– dem Schriftführer und seinem Stellvertreter
– dem Finanzreferenten (Kassier) und seinem Stellvertreter
– und zwei bis fünf Beiräten
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten (Obmann), in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Jedenfalls hat der Präsident auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern den Vorstand unverzüglich einzuberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident (Obmann), bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstand bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. In seinen Wirkungsbereich fallen alle Angelegenheiten, die nicht die laufende Geschäftsführung des Vereines betreffen, wie z.B.:
- Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung)
- Vorbereitung der Generalversammlung
- Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident (Obmann) führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Präsident (Obmann) vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (=vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(8) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter (die Vizepräsidenten in der Reihenfolge ihrer Ordnungszahl 1., 2. oder 3.Vizepräsident).
§ 14 Geschäftsordnung des Vorstandes und der Generalversammlung
(1) Der Vorstand und die Generalversammlung können Geschäftsordnungen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich beschließen.
(2) Diese Geschäftsordnungen können insbesondere nähere Regelungen über die Ladung zu den Sitzungen (Versammlungen), die Abstimmungen, die Vertretung von Vereinsorganen und die Verfassung der Protokolle enthalten.
(3) Auf Beschluss des Vorstandes können einzelne Aufgaben auf bestimmte Vorstandsmitglieder übertragen werden (Geschäftsverteilung).
(4) Zur Unterstützung dieser Vorstandsmitglieder können auch nicht dem Vorstand angehörige Vereinmitglieder beigezogen werden (siehe Arbeitsplan nach §7 Abs.2 lit.e der Statuten.
(5) Voraussetzung für das Tätigwerden der Vorstands- bzw. Vereinsmitglieder ist jedoch, dass für das konkrete Vorhaben ein Vorstandsbeschluss vorliegt, wenn ein solcher nach den Statuten des Vereines erforderlich ist.
§ 15 Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 16 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlichnamhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vermögen zu übertragen hat.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.